Liebe Gäste,
Das Land Baden-Württemberg hat die CoronaVO geändert
Die neuen Regelungen treten ab Montag, den 16.08.21, in Kraft.
Für Geimpfte und Genesene wird es dadurch leichter. Ungeimpfte unterliegen dafür in vielen Bereichen wieder einer Testpflicht.
Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Schülerinnen und Schüler der Grund- und weiterführenden Schulen, Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an Berufsschulen. Der Nachweis erfolgt hier durch ein entsprechendes Ausweisdokument wie etwa durch den Kinderausweis oder Schülerausweis. Ausgenommen sind auch sechs- und siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
Die Testpflicht für ungeimpfte Personen gilt in folgenden Bereichen (hier nur die touristisch relevanten):
- Gastronomische Angebote in Innenräumen – das Abholen von Speisen ist ohne 3G-Nachweis erlaubt.
- In Beherbergungsbetrieben wie Hotels aller Art, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser , Ferienparks, Sharing-Unterkünfte wie etwa airbnb-Angebote, (Dauer-)Campingplätze und kostenpflichtige Wohnmobil-Stellplätze ist ein Test bei Anreise und dann alle drei Tage während des Aufenthalts erforderlich.